Buchführung meint die systematische Aufzeichnung; Buchhaltung wird oft als Oberbegriff für Organisation, Abstimmung und Auswertung genutzt.
Praxis statt Wortklauberei
Relevant sind Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Fristen – gestützt durch HGB/AO und GoBD bei elektronischen Prozessen.
Fakten aus der Recherche
- HGB § 238 begründet die Buchführungspflicht für Kaufleute.
- AO § 147 regelt Aufbewahrung.
- GoBD konkretisieren elektronische Führung und Aufbewahrung.
Quellen
- HGB §§ 238 ff. – Buchführungspflicht — Gesetzliche Grundlage der Buchführungspflicht in Deutschland.
- AO § 147 – Aufbewahrung von Unterlagen — Aufbewahrungsfristen und -gegenstände für steuerliche Unterlagen.
- BMF-Schreiben GoBD (2. Änderung, 14.07.2025) — Aktuelle GoBD-Anpassungen u. a. zur Aufbewahrung von E-Rechnungen.
Automatik statt Buchhaltungs-Theater
In DigitalMDMA ERP soll die Finanzseite nicht wie ein zweites ERP wirken. Möglichst viel läuft von selbst: Zuordnung, Status, Erinnerungen – klare Masken statt komplexer Sonderprozesse.
Simplicity first für Teams, die Zahlen brauchen, nicht Projektpläne.
Hinweis: Quellen geben den Stand der verlinkten Dokumente wieder. Rechtliche Einordnungen (Steuer, GoBD, DSGVO) ersetzen keine individuelle Beratung.
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